Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen bei Mietern

Der Bundesfinanzhof hat am 20.4.2023 entschieden, dass Mieter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen können, wenn sie die Verträge mit den Dienstleistern nicht selbst abgeschlossen haben. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung genügt regelmäßig die Vorlage einer Nebenkostenabrechnung, einer Hausgeldabrechnung oder einer sonstigen Abrechnungsbeleges, der die wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung enthält.

Steuerpflichtige können Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen, die in ihrem Haushalt ausgeführt werden, steuermindernd geltend machen. Die Einkommensteuerermäßigung beträgt 20 % der dafür gezahlten Arbeitskosten, höchstens jedoch 4.000 € für haushaltsnahen Dienstleistungen und 1.200 € für Handwerkerleistungen. 

Der Bundesfinanzhof entschied am 20.4.2023, dass auch Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen können, auch wenn sie die Verträge nicht selbst abgeschlossen haben. Wichtig ist, dass die Leistungen dem Mieter zugutekommen.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Bei Mietern reicht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs regelmäßig eine Nebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung oder eine sonstige Abrechnungsunterlage als Nachweis aus. Bei begründeten Zweifeln kann das Finanzamt die Vorlage der Originalrechnungen verlangen.

Ist der Vermieter nicht bereit, die erforderliche Abrechnung zu erstellen, hat der Mieter das Recht die Belege einzusehen und zu fotografieren, zu scannen oder zu kopieren. Alternativ kann der Mieter anstelle der Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen gegen Erstattung der Kosten die Überlassung von Fotokopien verlangen.

Hinweis: Die Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen umfasst nur die in den Rechnungen ausgewiesenen Arbeitsleistungen und keine Materialkosten. Es ist deshalb darauf zu achten, dass auch in der Mietnebenkostenabrechnung, der Hausgeldabrechnung und der sonstigen Abrechnungsgrundlage die in den Rechnungen enthaltene Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen wird.

zurück